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Gepflegte Bilder – Wie man Bilder für Internetseiten optimiert

Sie sind mit dem Handy irgendwo unterwegs im Internet und ärgern sich, dass die Internetseite viel zu langsam lädt? Sie wundern sich, dass Ihre Internetseite bei Google schlecht gefunden wird? Das könnte mit überdimensionierten Bildern zusammenhängen (wobei natürlich auch noch weitere Faktoren für eine schnelle Ladezeit und Suchmaschinenoptimierung eine Rolle spielen.) Zeit, etwas zu verändern!

Große Bilder – kleine Bilder?

Oft werden Bilder, die direkt von einer Kamera, sei es einem Handy oder einer „normalen“ Kamera, auf die Webseite übernommen ohne diese vorher zu optimieren. Das Problem: Hochauflösende Bilder: was auf einem Fotodruck gut aussehen mag und für den Druck von Flyern und Broschüren unerlässlich ist, bedeutet im Internet die Ladezeitenhölle. Mehrere Megabyte große Bilder in hoher Anzahl lassen Webseiten quälend langsam laden. Nicht jeder hat heutzutage den superschnellen Breitband-Anschluss zu Hause und miese Internetgeschwindigkeiten auf dem Handy gehören insbesondere in ländlichen Gebieten selbst im Jahr 2020 noch nicht der Vergangenheit an.

Unterschiedliche Bildformate

Oft kommt es auch zu einem weiteren Problem: Man hat ein tolles Bild aufgenommen aber man möchte nur einen bestimmten Bildausschnitt haben oder man hat ein Bild in einem normalen Fotoformat (4:3) und will es aber irgendwo als ein schmales Querformat-Bild (16:9) in seiner Internetseite eingebunden haben (z.B. als Slider-Bild oder in seinem Header).

Arbeiten mit einem Bildbearbeitungsprogramm

Also was tun? Als Laie ohne eingehende Computerkenntnisse tut man sich oft schwer mit der Optimierung von Bildmaterial und nicht jeder hat Adobe Photoshop zu Hause oder kann damit umhehen. Aber es gibt „interne“ Lösungen, die man sich einmal anschauen sollte. Dazu gehört z.B. das Programm „Paint“, dass Sie auf einem Windows Rechner standardmäßig unter Zubehör > Paint finden. In manchen Content-Management-Systemen wie z.B. WordPress gibt es ebenfalls die Möglichkeit, im Backend seiner Seite Bilder zu bearbeiten bevor sie veröffentlicht werden. Aber es gibt auch elegante und bequemer Lösungen im Internet.

Online-Programme zur Bildbearbeitung

Bei den vielen Oline-Lösungen hat uns das Tool von BeFunky gut gefallen. Das Programm gibt es in einer kostenlosen und einer kostenpflichtigen Version, die alle wichtigen Funktionalitäten eines Grafikprogramms beinhalten, trotzdem einfach zu bedienen sind. Für unser Vorhaben reicht die kostenlose Version.

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Tracking Cookies nur noch mit ausdrücklicher Genehmigung des Nutzers?

Mit Spannung haben wir die Cookie-Richtlinie erwartet, die im Rahmen der DSGVO auch den Umgang mit den bösen Tracking-Cookies regelt. Nun gibt es ein Urteil des EuGH, das feststellt, dass Tracking Cookies nur gesetzt werden dürfen, wenn der Nutzer ausdrücklich zustimmt. Aber was heißt das denn jetzt? Wie und wann müssen Webseitenbetreiber nun reagieren? Wir haben die wichtigsten Fakten zusammen gestellt:

Was sind überhaupt Cookies?

Cookies sind kleine Textdateien, die der Webbrowser auf dem System (z.B. Ihrem PC) speichert, um Daten über besuchte Webseiten festzuhalten. Sie werden eingesetzt um z.B. Besucher auf einer Webseite zu zählen, die Webseite benutzerfreundlicher zu gestalten (z.B. um Daten in Onlineshops beim Einkauf durch den Bestellprozess zu transportieren) oder um Sprachversionen zu steuern. Sie sind also nicht nur dazu da unser Nutzerverhalten auszuspionieren sondern verbessern auch die Usability einer Webseite.
Cookies können vom Webseiten-Besucher im Browser gesperrt oder gelöscht werden. Cookies ermöglichen keine Hackerangriffe, da sie vom Browser zwar ausgelesen werden aber nicht beschreibbar sind.

Vor und nach Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018

Unter bestimmten Voraussetzungen konnten Tracking-Tools wie z.B. Google Analytics oder Matomo, die durch den Einsatz von Cookies Nutzerverhalten anonym erfassen, eingesetzt werden: AV-Vertrag, IP-Anonymisierung, Opt-Out-Lösung. Cookie-Banner auf der Webseite informieren den Nutzer zwar über den Einsatz von Cookies und verweisen auf die Datenschutzerklärung – der Nutzer muss aber selbst schauen, wie er widersprechen kann.
Nach Inkrafttreten der DSGVO haben Webseitenbetreiber sich auf ein berechtigtes Interesse berufen nach DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. f berufen und sich darauf „ausgeruht“, dass das Setzen von Cookies erst durch die noch anstehende ePrivacy-Verordnung geregelt werden soll.

Die aktuellen EuGH Urteile zum Einsatz von Tracking-Cookies

In den letzten Wochen gab es verschiedene Urteile des EuGH, die alle besagen, dass Tracking-Cookies nicht mehr ohne eine eindeutige, vorherige Genehmigung des Nutzers gesetzt werden dürfen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Cookies personenbezogene oder anonyme Daten speichern. In erster Linie geht es dabei um Tracking-Cookies, mit denen das Nutzerverhalten „ausspioniert“ wird.
Es gibt auch Cookies, die für den Betrieb einer Internetseite technisch notwendig sind, so genannte First Party Cookies. Dazu gehören z.B. Cookies für eine Sprach- oder Länderauswahl, Cookies für Logins oder Warenkorb-Cookies, die sich merken, was der Nutzer alles in den Warenkorb gelegt hat.

Wann muss die „Cookie-Richtlinie“ umgesetzt werden?

Zunächst einmal gehen die Fälle, die beim EuGH verhandelt wurden, zurück an den BGH. Die Gerichte und auch die Datenschutzbehörden werden aber sicher den Vorgaben des EuGH folgen. Deshalb sollte man jetzt reagieren und die Webseite anpassen, bevor eine Abmahnung droht, denn das EuGH hat seine Meinung seit dem 01.10.2019 klar zum Ausdruck gebracht.

Was muss ich tun, wenn ich weiterhin Google Analytics, etc. nutzen möchte?

  1. Räumen Sie Ihre Webseite auf
    Prüfen Sie welche Daten auf Ihrer Webseite erhoben werden, ob diese zwingend erforderlich sind oder ob es Alternativen gibt. So haben wir z.B. festgestellt, dass Tracking-Tools wie Google Analytics durch Webseiten-Entwickler eingesetzt werden ohne das Wissen der Webseiten-Betreiber. Und brauchen Sie wirklich Analyse-Tools? So nutzen viele Webseitenbetreiber die erhobenen Daten gar nicht, wenn kein Online-Marketing betrieben wird.
  2. Wenn Sie weiterhin Tracking-Cookies einsetzen möchten, benötigen Sie das Einverständnis des Nutzers. Hier kommen so genannte Consent Tools zum Einsatz. Sie poppen bei Erstbesuch der Webseite auf und lassen den Besucher erst weiter, wenn dieser seine Zustimmung oder Verweigerung zum Setzen der Cookies gegeben hat.

Sicher haben Sie auch Ihr Einverständnis gegeben oder verweigert beim Besuch dieser Internetseite:

Unsere Empfehlung

Die meisten Internetseiten arbeiten mit Cookies, notwendig oder nicht. Um auf Cookies komplett zu verzichten, werden für die meisten Webseiten aufwändige Maßnahmen erforderlich sein. Viele Einzelheiten beim Einsatz von Cookies sind auch nach dem EuGH-Urteil noch ungeklärt, z.B. ob Tracking erlaubt sein wird, wenn die Daten über lokal eingebundene Dienste erfasst werden und somit auf dem eigenen Server verbleiben. Deshalb sind Consent Tools zwar lästig, aber aus unserer Sicht im Moment die am einfachsten umzusetzende technische Lösung.

Das sollten Consent Tools leisten

  • Eine Einwilligung muss aktiv durch den Nutzer gesetzt werden und darf nicht schon vorher angekreuzt oder aktiviert sein.
  • Cookies dürfen erst nach der Einwilligung des Nutzers aktiviert werden, vorher müssen alle Cookies geblockt werden.
  • In der Einwilligungserklärung müssen alle Tools, die Cookies setzen einzeln benannt sein. Die Einwilligung darf in Gruppen erfolgen (Funktions-Cookies, Tracking-Cookies, etc.).
  • Das Consent Tool sollte in der Datenschutzerklärung stehen.
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Allgemein Online-Shops

Online Shop erstellen – so wird es ein Erfolg!

Die Entscheidung ist gefallen, ein Online Shop soll eröffnet werden? Dann gibt es einiges zu beachten, damit der Online Shop im Idealfall erfolgreich, im ungünstigsten Fall aber keine Bauchlandung wird. Die wichtigsten Faktoren haben wir hier mal zusammengestellt:

Die richtige Shop-Software

Technisch gesehen, war es nie einfacher einen Online-Shop zu eröffnen als heute. Die unzähligen Shop-Software-Lösungen machen einem die Entscheidung aber nicht leicht. Grundsätzlich kann man 3 unterschiedliche Shop-Lösungen kategorisieren:

  • Der gemietete Online-Shop
    Webbaukastenanbieter und Provider wie Jimdo, Strato, Ionos (früher 1&1) oder Lightspeed (früher SEOshop) bieten voll funktionsfähige Online-Shops zu mieten.
    Pro: für technisch begabte und interessierte Nutzer eigenständig einzurichten, oft gibt es Hilfestellungen der Anbieter im Bezug auf Rechtliches und Vermarktung, geringe Investitionskosten
    Contra: Oft vergleichsweise teure Unterhaltungskosten durch laufende Mieten (unbedingt Preise vergleichen!), Bindung an den jeweiligen Anbieter – Providerwechsel sind nicht möglich, sondern dann nur komplette Systemwechsel, nur für kleine Shops empfehlenswert, eingeschränkte Auswahl an Themes für das Aussehen des Online-Shops, nach dem Motto „Friss-oder-stirb“ keine speziellen Anpassungen möglich

  • Der frei erhältliche Online-Shop
    Es gibt so genannte Open-Source-Systeme wie xt:Commerce, Magento, Shopware oder Oxid, die heruntergeladen und online eingespielt werden müssen
    Pro: eigenes Design möglich. Shops wie Magento, Shopware und Oxid bieten genügend Power und Möglichkeiten für große Online-Shops
    Contra: Support und/oder erweiterte Funktionen bei manchen Shopsystemen kostenpflichtig. Insbesondere bei Magento ist eine große Serverleistung nötig, was hohe monatliche Kosten zur Folge hat. Installation des Shop-Systems muss selbst durchgeführt werden. Wenig Erweiterungen, für spezielle Anpassungen sind fundierte Programmierkentnisse notwendig. Updates müssen selbst eingespielt werden. Teilweise eine intensive Einarbeitung notwendig

  • Der „zusätzliche“ Online-Shop
    Erweiterungen für Content Management Systeme, wie Woocommerce für WordPress oder VirtueMart für Joomla
    Pro: die Shop-Erweiterungen sind kostenlos. Große Community, die einem mit Rat und Tat zur Seite steht. Große Theme-Auswahl ( Themes = vorgefertigte Struktur, die das Aussehen einer Internetseite bestimmt) . Eine Unmenge an Erweitungen (= Plugins) für die optimale Anpassung des Shop-Systems vorhanden (teilweise kostenpflichtig). Vergleichsweise einfache Erstinstallation. Regelmäßige und einfach durchzuführende Updates
    Contra: „Haupt“-System wie beispielsweise WordPress muss erst online eingespielt werden. Ssind in rechtlicher Hinsicht teilweise nicht von Haus aus angepasst für den deutschen Markt

Welches Shop-System ist das Richtige für mich?

Webbaukasten sind zwar eine gute und einfache Einsteigsmöglichkeit für kleine Online-Shops aber bei speziellen Anpassungen kommt man schnell an seine Grenzen. Wer mehr Flexibilität wünscht, für den bietet sich ein System wie Woocommerce an. Für kleine und mittlere Online-Shops präsentiert das kostenlose Shop-System eine große Auswahl an Themes und Plugins sowie eine engagierte Online-Community. Händler mit einem umfassenden Produktkatalog sind bei den großen Shop-Systemen wie Magento gut aufgehoben. Nach einer intensiven Einarbeitungsphase steht einem ein komplexes und stabiles System zur Verfügung.

Vorüberlegungen zu einem Online-Shop

Ist die Wahl auf ein Shop-System gefallen, müssen weitere Entscheidungen getroffen werden, denn auch hier heißt es: Vorbereitung ist die halbe Miete, das gilt im Besonderen Maße für einen Online-Shop. Nicht nur die komplexe Rechtsprechung in Deutschland muss man im Hinterkopf behalten, sondern auch die Tatsache, dass man über seinen Shop Umsätze generieren möchte.

Der Name

Zu den grundlegenden Überlegungen gehört natürlich, wie der Online-Shop bzw. die Domain heißen soll, z.B. www.mein-onlineshop.de. Der Name sollte nicht schon von jemand anderen belegt sein und  Ähnlichkeiten die zu Verwechslungen oder Urheberrechtsverletzungen führen könnten, ausschließen. Er sollte gut merkbar und von daher nicht zu kompliziert sein.

Die Struktur/das Design

Wir möchten den Besucher ein gutes und unkompliziertes Einkaufserlebnis ermöglichen. Dazu gehört sowohl ein modernes und übersichtliches Design als auch eine einfache und selbsterklärende Struktur, damit sich der potentielle Kunde gut zurecht findet und gerne bei uns einkauft. Vertrauen baut man heute nicht nur mit einer SSL-Verschlüsselung auf, sondern auch mit einem professionellen Design. Heutzutage sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass der Online-Shop responsiv ist, also auch auf den mobilen Geräten optimal dargestellt wird. Das ist übrigens auch ein nicht unwesentlicher Faktor für die Suchmaschinenoptimierung.

Hat man ein passendes Theme, das für den deutschen Markt angepasst ist bzw. mit Plugins angepasst werden kann (z.B. muss bei jedem Preis ein Hinweis auf die MwSt. und die Versandkosten stehen), kann es weitergehen mit der Struktur der Webseite. Die sollte weder ausufern (mehr als neun Hauptmenüpunkte sollte vermieden werden), noch zu spartanisch sein, so dass der Kunde erst seitenweise durch die Produkte blättern muss. Bei der Struktur heißt es, ein gutes Maß zu finden.

Es hilft sich in die Lage des Kunden zu versetzen oder auch mal bei den Großen zu schauen (wobei die auch nicht immer alles perfekt machen 😉 ) oder die Struktur von einer neutralen Person ohne „Betriebsbrille“ erstellen zu lassen. Angenommen wir möchten Bekleidung verkaufen. Wie würde der Kunde vorgehen? Suche ich einen Damen-Pullover möchte ich mich nicht seitenweise durch Herren- und Kinderpullover wühlen. Also wäre einer unserer Hauptmenüpunkte schon mal Damenmode. Hier kommt alles rein, was wir an Damenmode haben. also Pullover, T-Shirts usw.

Insbesondere wenn man viele Produkte anbieten möchte, sollte man sich die Struktur gründlich überlegen, um doppelte Arbeit zu vermeiden.

Das Organisatorische

System, Design und Struktur stehen. Jetzt geht es so langsam ans Eingemachte. Bevor wir anfangen, unsere Produkte einzustellen, müssen wir uns noch mit allerlei grundlegenden Dingen beschäftigen, ohne die unser Online-Geschäft nicht funktionieren kann.

Der Versand

  • In welche Länder möchten wir versenden? –  Entschließen wir uns EU-weit zu versenden, dürfen wir nach der aktuellen Geoblocking-Verordnung einzelne EU-Länder nicht ausschließen. Bei Drittländern, wie die Schweiz muss man die Zollbestimmungen im Hinterkopf behalten.

  • Welchen Versandanbieter – Kommt man über eine bestimmte Versandmenge im Jahr, kann man mit DHL, DPD, UPS usw. einen Geschäftskundenvertrag aushandeln, mit dem man, je nach Menge, seine Waren günstiger verschicken kann. Abgerechnet wird nach Gewicht oder auch nach Größe des Pakets

  • Versandkosten – Wie hoch sollen die Versandkosten sein? Niedrige Versandkosten sind für den Kunden immer attraktiver als hohe. Je geringer die Versandkosten, umso eher bestellt ein Kunde etwas bei uns. Wer keine versandkostenfreie Lieferung anbieten möchte oder kann, der könnte als Kompromiss ab einen bestimmten Warenwert eine versandkostenfreie Lieferung anbieten. So überzeugt man den Kunden vielleicht noch mal das eine oder andere Teil mehr in den Warenkorb zu legen

Lieferzeit Deutschland / ggf. Lieferzeit andere Länder

Wie oben gilt auch hier: je schneller die Versandzeiten, umso größer die Wahrscheinlichkeit einer Bestellung. Wer zeitlich oder logistisch nicht in der Lage ist, eine Lieferzeit innerhalb von 24 Stunden einzuhalten, sollte jedoch lieber zu einer für ihn realistischen Lieferzeit greifen. Sonst hat man nicht nur einen wütenden Kunden, dessen Last-Minute-Bestellung nicht pünktlich zum Geburtstag seiner Tochter da war, sondern kann schlimmstenfalls auch eine Abmahnung erhalten. Man kann durchaus auch zu Zeitspannen wie 1 – 3 Werktage greifen, nur schwammige Formulierungen wie voraussichtlich 3-5 Werktage wäre nicht gesetzeskonform.

Die Zahlung

  • Zahlarten – Die Deutschen bestellen am liebsten per Rechnung. Schlecht nur, wenn die Zahlungsmoral der Kunden nicht stimmt. Es gibt Anbieter wie Paypal Plus, die gegen eine Gebühr für die Eintreibung der Rechnung zuständig ist. Paypal an sich ist ebenfalls eine beliebte Zahlungsart in Deutschland, insbesondere im B2C-Bereich. Um Kreditkartenzahlungen kümmern sich Drittanbieter wie Stripe oder Heidelpay, die das passende Plugin für den Online-Shop gleich mit anbieten. Je nach Hausbank des Kunden kann er mit den Zahlungssystemen SOFORT, Giropay oder Paydirekt, bezahlen. Bei allen Drittanbietern wird pro Transaktion eine geringe Gebühr abgerechnet. Je nach Shopsystem kann die Einbindung eines Zahlungssystems mit einmaligen oder jährlichen Kosten verbunden sein.

    Bei allen Systemen von Haus aus dabei ist Vorkasse und Nachnahme. Letzteres ist vielleicht praktisch für den den Kunden, doch holt einer das Paket nicht bei der Post ab, bleibt man auf seinen Gebühren sitzen.

    Wir empfehlen für den Online-Shop mindestens Vorkasse und Paypal einzurichten.

  • Mehrwertsteuer – Normalerweise gilt in Deutschland 19% Mehrwertsteuer, doch gibt es auch einige Produkte, Das kann in Deutschland manchmal ganz schön komplizeirt sein. Während man für Äpfel 7% MwSt. zahlt, muss man für Apfelsaft gleich 19% bezahlen. Der Steuerberater oder die IHK kann Licht ins Dunkeln der Steuersätze bringen

Die Produktbilder und – beschreibungen

  • Bildauswahl – Bilder sagen mehr als 1000 Worte. Das ist für den Besucher sicher richtig. Der erste Eindruck zählt und befindet sich ein dunkles, verpixeltes Handybild seines Produktes auf der Seite ist das sicher eher ein Abschreckungsgrund, denn ein Kaufgrund. Je nach Produkt ist der erste Ansprechpartner für Bilder der Großhändler, von dem man seine Produkte bezieht. Die Bestätigung für die Verwendung sollte man sich immer schriftlich geben lassen. Schöner und individueller können eigen, hochauflösende Produktfotos sein. Hier kann man entweder mit Lichtzelten arbeiten oder einen Produktfotografen beauftragen, der seine Produkte professionell in Szene setzt. Als Hauptbild ist immer eins mit einem weißen Hintergrund  zu bevorzugen. Die Seiten wirken dadurch „ruhiger“.  Außerdem verlangen die Richtlinien bei Amazon&Co freigestellte Produktfotos und man weiß ja nie, in welche Richtung man sein Geschäft expandieren möchte. Natürlich kann man auch „normale“ Fotos bei den weiteren Bildern auf der Produktseite zeigen. Besonders bei Möbeln, um zu zeigen wie sie im Raum wirken, oder um die Abmessung von Produkten zu verdeutlichen, lohnen sich individuelle Bilder.
  • Abmessungen der Bilder – Für ein gleichmäßiges Erscheinungsbild sollten die Produktfotos immer die gleichen Abmessungen haben. Auch sollte das Produkt schon möglichst weit hereingezoomt sein, damit der Kunde schon auf der Vorschauansicht auf Anhieb die wichtigsten Details erkennen kann. Die meisten Online-Shops bieten eine „Lupen-Funktion“ an, wobei das Bild beim Herüberfahren mit dem Mauszeiger herangezoomt wird. Damit die Funktion sinnvoll ausgeführt werden kann, sollten die Bilder bestenfalls 2000px groß sein. Eine alte Handykamera schafft diese Auflösung nicht…
  • Beschreibung des Produktes – Eine gute Produktbeschreibung ist das A und O. Sie soll nicht nur die wichtigsten Zahlen, Daten, Fakten erhalten, sondern den Kunden auch einen echten Mehrwert aufzeigen. Suchmaschinenoptmierung heißt hier das Zauberwort aber bitte so, dass „echte“ Besucher den Text noch gut und flüssig lesen können.

Die Rechtssicherheit

Im Paragraphen-Dschungel warten viele (Abmahn-)Fallen auf den Online-Shop-Besitzer. Mitbewerber und Verbände lauern auf Möglichkeiten, bei den kleinsten Verstößen abzumahnen. Glücklicherweise kann man sich heute ganz gut davor schützen. Rechtsanwälte bieten eine vorgefertigte AGB, ein Impressum, eine Datenschutzerklärung und ein Widerrufsrecht an, die gegen eine monatliche Gebühr immer auf dem aktuellsten Stand gehalten werden. NAch Fertigstellung des Shops und kurz vor der Veröffentlichung kann von einem Fachanwalt eine Tiefenprüfung des Shops durchgeführt werden, um auf etwaige Abmahnfallen aufmerksam zu werden. Es empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung durchzuführen oder immer auf den aktuellesten Stand der Rechtssprechung zu bleiben. Die IT-Rechtskanzlei bietet auf Ihrer Facebook-Seite und ihrem Blog regelmäßige Updates über aktuelle Gerichtsurteile und neue Gesetze.

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Abgabepflicht Künstlersozialkasse (KSK)

Für die einen ist sie ein Segen, für die anderen Fluch: Die Künstlersozialkasse, kurz KSK. Auch unsere Kunden fragen immer wieder, ob und wann sie beitragspflichtig sind. Die wichtigsten Fragen im Bezug auf unsere Leistungen, wollen wir hier beantworten.

Was ist die Künstlersozialkasse (KSK)?

Man spricht meist nur von Künstlersozialkasse (KSK), richtiger ist aber Künstlersozialversicherung (KSV). Sie ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland, in der sich freischaffende Künstler und Publizisten sozial-versichern können (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) und dabei im Gegensatz zu freiwillig versicherten Selbständigen nur einen Beitrag zahlen, der dem Arbeitnehmeranteil entspricht. Die KSK ist die, für die Veranlagung und Beitragserhebung zuständige, Behörde.

Die KSK finanziert sich aus Abgaben, die von Auftraggebern auf Honorare und Rechnungen gezahlt werden müssen, die künstlerische und/ oder publizistische Leistungen beinhalten.

Bisher habe ich mich als Unternehmer nicht um die Künstlersozialkasse (KSK) gekümmert, warum jetzt?

Schon seit 1981, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind Auftraggeber künstlerischer oder publizistischer Leistungen Abgabepflichtig. Das wurde aber nicht kontrolliert, so dass sich viele Unternehmer noch recht einfach vor der Abgabe drücken konnten. Seit 2013 ist das anders. Bei jeder Betriebsprüfung werden nun Rechnungen geprüft, ob sie gegebenenfalls abgabepflichtig sind.

Auf welche Leistungen muss ich denn nun KSK Beiträge zahlen?

Sobald Sie Leistungen in Auftrag geben, die von Personen erbracht werden, die in den Kreis der von der KSK anerkannten „kreativen Berufe“ gehören, sind Beiträge zu zahlen. Dazu gehören z.B. Designer, Grafik-Designer, Grafiker, Illustratoren, Fotografen, Redakteure, Web-Designer, Werbeagenturen, Publizisten, Lektoren, Artdirectors, Texter, PR-Leute, etc.
Dabei spielt es keine Rolle, ob diese selbst in der KSK versichert sind!

Zu den abgabepflichtigen Leistungen, die Sie bei den genannten „Kreativen“ in Auftrag geben zählen jegliche Arbeiten, die mit Werbung oder Eigenwerbung für Ihr Unternehmen zu tun haben: Erstellung von Drucksachen wie Flyer, Folder, Broschüren, Briefpapier oder Visitenkarten. Konzeption und Design von Internetseiten, Erstellung von Texten und PR-Texten, Logoentwicklung, Radiospots, etc.
Auch Leistungen die eingekauft und weiter vermittelt werden sind KSK-Abgabepflichtig – und zwar doppelt. Ein Beispiel: Wir als Werbeagentur beauftragen einen Fotografen zur Erstellung von Fotos in Ihrem Unternehmen. Der Fotograf stellt uns die Arbeit in Rechnung, wir müssen auf die Leistung KSK-Beiträge zahlen. Die erstellten Fotos werden von uns bearbeitet und für Ihre Broschüre verwendet, wir stellen Ihnen diese Leistungen sowie die Leistung des Fotografen in Rechnung. Nun zahlen Sie auf die Rechnungssumme ihrerseits Beiträge. Doppelt gemoppelt? Nicht aus Sicht der KSK: Der Fotograf erbringt gegenüber der Agentur eine künstlerische Leistung durch Erstellung der Fotos, die Agentur erstellt die Broschüre. Bei der Broschüre handelt es sich dann um ein neues künstlerisches Werk, deshalb wird die Abgabe neu in voller Höhe fällig.

Gibt es Ausnahmen, bei denen ich keine KSK-Beiträge zahlen muss?

Ja, in Abhängigkeit von der Unternehmensform des „Kreativen“, dem Sie den Auftrag erteilen, muss manchmal keine Abgabe geleistet werden. Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht vor, dass Zahlung für künstlerische, bzw. publizierende Leistungen an selbständige Künstler und Publizisten der Beitragspflicht unterliegen. Das bedeutet, dass es sich beim Leistungsempfänger um eine natürliche Person handeln muss. Kommt die Rechnung also von einem Einzelunternehmen, einer GbR oder einem nicht eingetragenen Verein, müssen Sie in jedem Fall zahlen.
Ist der Rechnungsteller hingegen eine GmbH, eine AG, eine GmbH & Co.KG, eine OHG, eine KG, ein eingetragener Verein, eine Ltd. oder eine Inc., ist die Leistung beitragsfrei!
Die Leistungen unserer Werbeagentur als Einzelunternehmen unterliegen daher der Abgabepflicht. In diesem Zusammenhang möchte ich erwähnen, dass keiner unserer Mitarbeiter in der KSK versichert ist.

Weiterhin bleiben Veranstalter, die nicht kommerziell orientiert arbeiten wie z.B. Laienmusiker, Karnevals- und Musikvereine, Hobbyschauspieler, etc., beitragsfrei, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: es gibt maximal vier Veranstaltungen pro Kalenderjahr mit externen Künstlern oder Publizisten und die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte 450,00 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt.

Darüber hinaus führen, unabhängig von der Unternehmensform, folgende Leistungen nicht zu einer Beitragspflicht: Technische Umsetzung, Programmierung, Suchmaschinenoptimierung, Webseitenpflege, Inhaltspflege, Updates und Upgrades, das Setup, das Controlling und dieOptimierung von Online-Marketing-Kampagnen, Hosting und technischer Support, App-Entwicklung, Druck, Anzeigenschaltungen.

Aber Achtung: Wenn eine Rechnung aus verschiedenen Positionen besteht, von denen auch nur eine Position eine kreative Leistung enthält und die andere z.B. eine nicht beitragspflichtige Programmierung, so ist diese Rechnung „infiziert“. Das heißt hier wird der Beitrag zur KSK auf den gesamten Rechnungsbetrag fällig!
Da die Arbeit unserer Agentur sowohl aus kreativen, als auch aus technischen Leistungen besteht, splitten wir seit einiger Zeit die Rechnungen, so dass unsere Kunden die KSK-Beiträge auch nur auf tatsächlich künstlerische/ publizierende Leistungen zahlen.

Wie hoch ist die Abgabe zur Künstlersozialkasse?

Die Abgabe wird in Form eines Prozentsatzes von den Entgeltzahlungen an selbständige Künstler und Publizisten erhoben und wird jedes Jahr durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu festgesetzt. Aktuell beträgt der Abgabesatz 4,8% der Rechnungssumme. Für die Jahre 2018, 2019 und 2020 beträgt der Satz 4,2%. Zum Vergleich: 2017 lag sie bei 4,8%, 2014 bis 2016 bei 5,2%, 2013 lag sie bei 4,1%; 2010, 2011 und 2012 lag sie bei 3,9%.

Wird die KSK-Abgabe automatisch erfasst oder muss ich mich selbst anmelden?

Die KSK-Abgaben werden nicht automatisch erfasst oder eingezogen. Bei einer Betriebsprüfung wird eine Beitragspflicht jedoch geprüft und gegebenenfalls für den Prüfungszeitraum (in der Regel die letzten 4 Betriebsjahre) nach berechnet. Am einfachsten ist es, wenn Sie sich über www.kuenstlersozialkasse.de anmelden. Über einen Fragebogen wird dann ermittelt ob ihr Unternehmen abgabepflichtig ist. Zum Jahresende erhalten Sie dann von der KSK einen Meldebogen, der bis zum 31.03. des Folgejahres ausgefüllt zurück gesandt werden muss.
Übrigens werden Sie zur Nachzahlung heran gezogen, wenn die Angaben nicht gemacht wurden, Zinsen und Strafgebühren werden derzeit aber nicht erhoben.

Dieser Beitrag erhebt nicht den Anspruch, vollständig zu sein und kann im Zweifel nicht den Rat eines Fachmanns ersetzen – beantwortet aber die durch unsere Kunden am häufigsten gestellten Fragen. Sollten Sie dennoch unsicher sein, können Sie uns gerne direkt ansprechen oder auch bei der KSK nachfragen. Die wichtigsten Informationen finden Sie dort auch als PDF zum Download: Informationsschrift Nr. 1 zur Künstlersozialabgabe

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Allgemein Termine WordPress

WordPress kann Jeder!

Professionelle Internetseiten ganz einfach selbst erstellen und pflegen mit WordPress.

Es gibt wieder einen Kurs des IHK-Bildungsinstituts Hellweg-Sauerland GmbH in 59494 Soest, Opmünder Weg 73.
1. Teil Dienstag, 01. Oktober 2019, 09.00 – 17.00 Uhr
2. Teil Dienstag, 08. Oktober 2019, 09.00 – 12.00 Uhr

Mehr als 60% aller Internetseiten, die neu erstellt werden, basieren auf dem Content Management System WordPress. Lernen auch Sie, professionelle Internetseiten mit WordPress zu erstellen.

Die WordPress 1,5 Tagesschulung richtet sich an Personen, die Webseiten mit dem Open Source Programm WordPress eigenständig erstellen und pflegen möchten. Lernen Sie, wie Sie Webseiteninhalte mit dem WordPress Gutenberg-Editor noch flexibler gestalten können – optimiert für die Ausgabe auf mobilen Endgeräten.

Kernthemen Aufbau und Funktionen des CMS (Content Management Systems) und des Backends / Erstellen und Verwalten von Seiten / Inhalte einpflegen / Multimediale Inhalte und Bilder einstellen und verwalten / Das Arbeiten mit dem Gutenberg-Editor / Einpflegen und Verwalten von Beiträgen / Benutzerverwaltung / Wie finde ich das richtige WordPress-Theme? / Installation von WordPress / Installation eines WordPress-Themes / Installation von Plugins.

Zielgruppe: Dieses 1,5 Tagesseminar richtet sich an Personen, die professionelle Websites auf Basis von WordPress selbständig erstellen möchten, ideal für Privatpersonen, Vereine oder für den gewerblichen Bereich. Vorkenntnisse in der Erstellung von Websites sind nicht erforderlich, Computerkenntnisse sollten jedoch vorhanden sein.

Dozent/-in: Susanne Wicker

Hier geht es direkt zur Anmeldung »

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Allgemein Termine

BVMW Marketingtag Soest Nachlese

Auch dieses Jahr war der Marketingtag des BVMW in Soest ein voller Erfolg. Eine Mischung aus Vorträgen und Workshops, der attraktive Tagungsort und die Möglichkeit des Netzwerkens sorgten für einen informativen und impulsgebenden Tag für die Teilnehmer.

Die besondere Atmosphäre, Statements der Teilnehmer und Dozenten/-innen und weitere Eindrücke vermittelt das Video:

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Alle Informationen sowie die Präsentationen der Dozenten/-innen und eine umfangreiche Bildergalerie findet man auf der Webseite des BVMW.

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Allgemein Jobs/ Karriere

Werkstudent (m/w/d) im Bereich Gestaltung/ Internet gesucht

Wir suchen Werkstudenten (m/w/d), ca. 10 – 20 Stunden/ Woche für den Bereich Grafik/Gestaltung sowie Webseitenpflege und Content-Marketing in unserer Werbeagentur am Standort Lippstadt.

Vorkenntnisse im Umgang mit Adobe CS Programmen sowie im Umgang mit WordPress sind von Vorteil, aber keine Bedingung.
Grundsätzlich sind keine Vorkenntnisse erforderlich, ein sicherer Umgang mit dem PC sowie sorgfältiges Arbeiten sind jedoch Voraussetzung.

Die Stelle ist bereits besetzt

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Allgemein Termine WordPress

WordPress Schulung – der Gutenberg-Editor

Am Donnerstag, 13.06.2019 um 18:00 Uhr findet im IHK-Bildungsinstitut in Arnsberg eine WordPress-Kurzschulung statt, die speziell die Arbeit mit dem neuen Gutenberg-Editor in den Fokus rückt.

Mehr als 60% aller Internetseiten, die neu erstellt werden, basieren auf dem Content Management System WordPress. Lernen Sie WordPress-Seiten eigenständig zu pflegen und redaktionell zu gestalten.

Die WordPress Kurzsschulung richtet sich an Personen, die Webseiten mit dem Open Source Programm WordPress eigenständig pflegen und verwalten möchten. Lernen Sie, wie Sie Webseiteninhalte mit dem WordPress Gutenberg-Editor noch flexibler gestalten können – optimiert für die Ausgabe auf mobilen Endgeräten.

Kernthemen: Aufbau und Funktionen des CMS (Content Management Systems) und des Backends / Erstellen und Verwalten von Seiten / Inhalte einpflegen / Multimediale Inhalte undBilder einstellen und verwalten / Das Arbeiten mit dem Gutenberg-Editor / Einpflegen und Verwalten von Beiträgen.

Zielgruppe: Dieses „Kurzseminar“ richtet sich an Personen und Redakteure, die Inhalte von WordPress-Websites selbständig pflegen möchten. Vorkenntnisse in der Erstellung von Websites sind nicht erforderlich, gute Computerkenntnisse sollten jedoch vorhanden sein.

Dozent/-in: Susanne Wicker

Direkt zur Anmeldung des IHK-Bildungsinstitut Hellweg-Sauerland

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Frohe Weihnachten 2018

Wir wünschen allen Kunden und Ihren Familien eine besinnliche Adventszeit und friedliche Weihnachten sowie ein erfolgreiches Jahr 2019. Dieses Jahr schicken wir weihnachtliche Grüße aus Lippstadt und Münster und sehen uns wieder nach unseren Betriebsferien vom 21.12.2018 bis 02.01.2019.

Wir danken Jutta für eine sehr gelungene „Eat the World-Stadtführung“ durch das weihnachtliche Münster – wir trotzten Sturm und Regen… Gemütlicher hatten wir es da beim Besuch in Peters Schokowelt.

Weihnachtsfeier Impressionen

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Website fit machen für die DSGVO

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tritt am 25. Mai 2018 in Kraft und beendet damit die zweijährige Übergangsfrist, in der Unternehmen Zeit hatten die DSGVO umzusetzen. Höchste Zeit auch Internetseiten zu überprüfen, ob sie den Voraussetzungen entsprechen oder ggf. angepasst werden müssen. Diese Punkte sollten auf der Homepage geprüft und datenschutzkonform umgesetzt werden:

Die Datenschutzerklärung

Dreh- und Angelpunkt einer datenschutzkonformen Webseite nach der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) ist die Seite „Datenschutz“. Sie muss als separate Seite vorhanden sein, die Datenschutzerklärung darf sich nicht im Impressum verstecken. Am besten setzt man einen separaten Link neben den Impressum-Link, denn genau wie das Impressum muss die Seite „Datenschutz“ von der Startseite und von jeder Unterseite aus erreichbar sein.

Was muss nun drin stehen in der Datenschutzerklärung?

Eine Datenschutzerklärung muss eine Vielzahl an grundsätzlichen Informationspflichten erfüllen. Als Grundlage eignen sich Muster-Datenschutzerklärungen, die kostenfrei oder kostenpflichtig im Internet erhältlich sind. Auch Datenschutz-Generatoren von Anwalts-Kanzleien können helfen – nicht alle sind aber für gewerbliche Internetseiten erlaubt.

In jedem Fall aber muss die Datenschutzerklärung auf die eigene Webseite zugeschnitten werden, denn alle auf der Webseite integrierten Dienste, die persönliche Daten (direkt oder indirekt) erheben, müssen in der Datenschutzerklärung beschrieben werden. Dazu gehören beispielsweise Webanalyse-Tools wie Google Analytics, Social Media Plugins, Kontaktformulare, Newsletter-Anmeldung, Google Maps usw. Bei der Datenschutzerklärung sollte nicht gespart werden – lieber rechtzeitig einen Fachanwalt für Internetrecht und/ oder einen Datenschutzbeauftragten einschalten.

Apropos Datenschutzbeauftragter: Ist ein Unternehmen verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, muss dieser mit Namen und E-Mail-Adresse in der Datenschutzerklärung der Internetseite benannt werden. Ein Datenschutzbeauftragter muss dann benannt werden, wenn 10 oder mehr Mitarbeiter in einem Unternehmen regelmäßig personenbezogene Daten verarbeiten.

Bitte keine Datenschutzerklärungen von anderen Webseiten kopieren. Auch hier gelten selbstverständlich Urheberrechte, die verletzt werden können und es fehlt die Anpassung der Inhalte an die eigene Internetseite.

Das Impressum

Ein alter Hut? Leider nein – im Agentur-Alltag begegnen uns häufig Webseiten, in denen das Impressum fehlerhaft, unvollständig oder veraltet ist. Folgende Daten müssen im Impressum einer Unternehmens-Internetseite vorhanden sein:

  • Firmenname mit Gesellschaftsform (GmbH, UG, GbR, AG, etc) oder Name/ Inhaber bei Einzelunternehmen
  • Adresse, PLZ und Ort
  • Telefon, Fax (falls vorhanden) und E-Mail-Adresse
  • Geschäftsführer Vorname Name (falls juristische Person)
  • Handelsregistereintrag: Amtsgericht XY, HRB-Nr. 12345 (Registereintragung, falls vorhanden, z.B. Handels- oder Vereinsregister)
  • Online-Streitbeilegung (Hinweistexte, die oft vergessen werden)
    Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Verbraucher für die Beilegung einer Streitigkeit nutzen können und auf der weitere Informationen zum Thema Streitschlichtung zu finden sind.
    Außergerichtliche Streitbeilegung
    Wir sind weder verpflichtet noch dazu bereit, im Falle einer Streitigkeit mit einem Verbraucher an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Falls die Internetseite journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte anbietet muss ein Verantwortlicher benannt werden:

  • Inhaltlich verantwortlich gemäß § 55 RStV: Name/ Firma, Anschrift

Falls die Inhalte der Internetseite im Rahmen einer Tätigkeit angeboten werden, die einer behördlichen Zulassung bedarf muss die zuständige Aufsichtsbehörde benannt werden (Ärzte, Rechtsanwälte, etc.)

Diese aufgeführten Daten sind ausreichend gemäß § 5 TMG (Telemediengesetz). Nicht mehr und nicht weniger. Das Impressum ist auch ein guter Ort um z.B. Bildquellen zu benennen, falls erforderlich oder ein Hinweis auf Urheberrechte – verpflichtende Bestandteile eines Impressums sind das aber nicht.

Cookie-Richtlinie

Wie die Umsetzung eines Hinweises auf die Verwendung von Cookies aussehen soll, wirft auch im Rahmen der DSGVO noch Fragen auf. Die für 2019 geplante ePrivacy-Richtlinie wird der Einsatz von Cookies sicher noch einmal verschärft – hier heißt es, sich regelmäßig informieren und auf dem Laufenden bleiben.
Betreiber einer Website sollten sich von Ihren Besuchern das Einverständnis für die Verwendung von Cookies und die damit verbundene Speicherung von Daten einholen. Das geht am besten mit einem Cookie-Hinweis (siehe auch auf dieser Internetseite). Der Cookie-Hinweis muss beim Aufruf der ersten Seite sichtbar sein und durch einen Klick des Webseitenbesuchers bestätigt werden.

Ein Link sollte auf die Seite „Datenschutz“ verweisen, damit die Besucher sich über die Cookies vorab informieren können.

Was ist ein Cookie und woher weiß ich ob Cookies auf meiner Webseite eingesetzt werden?

Cookies sind kleine Textdateien, die der Webbrowser auf dem System (z.B. Ihrem PC) speichert, um Daten über besuchte Webseiten festzuhalten. Sie werden eingesetzt um z.B. Besucher auf einer Webseite zu zählen, die Webseite benutzerfreundlicher zu gestalten (z.B. um Daten in Onlineshops beim Einkauf durch den Bestellprozess zu transportieren) oder um Sprachversionen zu steuern. Sie sind also nicht nur dazu da unser Nutzerverhalten auszuspionieren sondern verbessern auch die Usability einer Webseite.
Cookies können vom Webseiten-Besucher im Browser gesperrt oder gelöscht werden. Cookies ermöglichen keine Hackerangriffe, da sie vom Browser zwar ausgelesen werden aber nicht beschreibbar sind.

Wenn Sie einen Onlineshop betreiben oder ein Tool zum Zählen der Besucher (z.B. Google Analytics) nutzen, verwendet die Webseite garantiert Cookies. Aber auch integrierte Dienste Dritter (Google Maps, Youtube, Facebook, etc.) oder das Statistik-Tool Ihres Providers können Cookies setzen. Auch wenn Ihre Internetseite auf einem Content Management System (CMS) wie WordPress oder Typo3 basiert, werden Cookies gesetzt um z.B. Besucher von angemeldeten Administratoren unterscheiden zu können. Und damit ist es eher unwahrscheinlich, dass eine Website keine Cookies verwendet.
TIPP: Lassen Sie sich Cookie-Informationen einer Webseite in Ihrem Browser anzeigen. Z.B. in Firefox unter Extras > Seiteninformationen > Sicherheit.

Google Analytics und die DSGVO

Wir sind gespannt, was uns die DSGVO noch alles bringt, die Verwendung von Analyse-Tools bleibt jedoch erst mal zulässig, es müssen aber folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Webseitenbetreiber muss mit Google einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) abgeschlossen haben. Hier geht’s zum Google AV-Vertrag »
  • Auf die Nutzung von Google Analytics wird in der Datenschutzerklärung explizit hingewiesen.
  • Da Google Analytics auch die IP-Adresse eines Webseitenbesuchers erfasst, muss diese anonymisiert werden, bevor Google diese speichert. Das geht mit Hilfe der Funktion „_anonymizelp“ im Tracking-Code. Google erklärt die Funktion »

Newsletter-Anmeldungen

Gibt es die Möglichkeit sich für einen Newsletter anzumelden? Dann gelten folgende Bedingungen:

  • Unterhalb des „Anmelde-Button“ sollte es einen Hinweistext geben, wie die Daten aus der Anmeldung verarbeiten werden sowie einen Link zur Datenschutzerklärung. Nutzen Sie für den Newsletterversand einen externen Dienstleister wie z.B. „Mailchimp“, muss dieser benannt werden.
  • Für den Versand eines Newsletters benötigen Sie das Einverständnis des Empfängers. Dieses muss bei der Anmeldung über eine Webseite mittels Double-Opt-In-Verfahren geschehen. Der Nutzer erhält eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Erst nach Aufruf dieses Bestätigungslinks wird der Nutzer in die Newsletter-Empfängerliste übernommen. Dadurch stellen Sie auch die Nachweispflicht zur Newsletter-Anmeldung sicher: E-Mail-Adresse, Datum und Uhrzeit der Anmeldung sollten gespeichert werden.
  • Eine Abmeldung vom Newsletter muss immer möglich sein. Schon bei der Anmeldung muss der Nutzer über die Möglichkeit zum Widerruf informiert werden. Ein Abmeldelink muss in jedem Newsletter, der versendet wird, enthalten sein.
  • In Online-Shops darf die Einwilligung zum Empfang eines Newsletters nicht automatisch eingeholt werden, z.B. in dem ein Häkchen zur Einwilligung standardmäßig gesetzt ist. Und schon gar nicht darf die Anmeldung zum Newsletter Voraussetzung für eine Bestellung oder andere Handlung, z.B. die Teilnahme an einem Gewinnspiel sein. Hier greift das Kopplungsverbot, welches
    besagt, dass die Erfüllung eines Vertrages nicht von der Erteilung einer Einwilligung, die für die Vertragserfüllung nicht notwendig ist, abhängig sein darf.

Social Media Plugins im Rahmen der DSGVO erlaubt?

Der Einsatz von Plugins zum Teilen von Inhalten bei Facebook, Twitter & Co ist grundsätzlich erlaubt, wenn der Besucher der Nutzung zugestimmt hat. Das ist in soweit problematisch, da Social Media Plugins bereits Nutzerdaten erfassen und übertragen, wenn die Seite geladen wird – nicht erst wenn der Nutzer darauf klickt. Es gibt technische Möglichkeiten das zu verhindern, wie z.B. den Shariff-Button vom heise Verlag. Einfacher ist es auf die Plugins zu verzichten und durch einfache Links auf die eigenen Social-Media-Seiten zu verweisen. In dem Fall werden auch keine Daten übertragen.

Kontaktformulare

Auch für den Einsatz von Formularen gelten besondere Bedingungen. So dürfen nur Daten erfasst werden, die für die weitere Bearbeitung zwingend erforderlich ist. Das heißt, ein Kontaktformular benötigt nur die Abfrage von Name, E-Mail-Adresse und vielleicht Telefonnummer. Dann darf die Telefonnummer aber kein Pflichtfeld sein. Weitere Informationen sind für eine Kontaktaufnahme nicht notwendig – es gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit.
Pflichtfelder müssen klar gekennzeichnet sein.

Vor dem Klick auf „Senden“ muss der Nutzer explizit darüber belehrt werden, was mit den übermittelten Daten passiert und wie diese gespeichert und verarbeitet werden. Die Übermittlung des Kontaktformulars muss verschlüsselt erfolgen. In diesem Zusammenhang verweisen wir noch einmal auf unseren Blogbeitrag über die Notwendigkeit einer verschlüsselten Datenübertragung via SSL.
TIPP: Auf einfache Kontaktformulare ohne weiteren Nutzen kann man getrost verzichten. Vor allem im B2B-Geschäft werden diese eher als lästig empfunden. Wenn Ihre Webseiten-Inhalte überzeugen, wird der Nutzer den Kontakt zu Ihnen auch ohne Formular finden…

Wichtiger Hinweis: Wir haben diese Übersicht in bester Absicht erstellt, um ein bisschen Licht ins Dunkel der Umsetzung der DSGVO auf Webseiten zu bringen. Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch darauf vollständig oder in jedem Detail richtig zu sein. Das letzte Wort sollte immer ein Fachanwalt oder Ihr Datenschutzbeauftragter haben.

Und hier noch ein paar hilfreiche Links:

IHK München Fallbeispiel: Datenschutz für kleine Unternehmen nach der Datenschutz-Grundverordnung – was ändert sich?‎

C. H. Beck-Verlag kostenpflichtige (€ 5,50), aber sehr hilfreiche Broschüre Erste Hilfe zur Datenschutz-Grundverordnung für Unternehmen und Vereine